Anspruchsgründe für einen Corona-Antigentest nach Testverordnung, gültig ab 30.06.2022
Einen Anspruch nach der Testverordnung haben Personen nach §4 und §4a der aktuellen Testverordnung. Die Eigenerklärung unterschreiben Sie direkt an der Teststation!
Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf eine kostenlose Testung mittels PoC-Antigen-Tests nach §4a:
1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Nachweis: Geburtsurkunde und Ausweis der Eltern oder Kinderausweis
2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden konnten
Nachweis: Mutterpass oder Attest
3. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben
Nachweis: Schriftliche Bescheinigung
4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist. Eine Absonderungspflicht besteht nur für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen.
Nachweis: Positiver PCR-Test nicht älter als 14 Tage und Nachweis der Tätigkeit in med. Einrichtung
5. Personen, in oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach TestV §3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und gegenwärtig behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind oder in Einrichtungen oder Unternehmen nach §3 TestV Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 eine dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Person besuchen wollen oder
Personen, in oder von stationären Einrichtungen oder ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe nach TestV §3 Absatz 2 Nummer 5 gegenwärtig behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind oder wenn sie eine in einer stationären Einrichtung nach TestV §3 Absatz 2 Nummer 5 behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Person besuchen wollen.
Nachweis: Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens, bei Besuch im Krankenhaus oder Pflegeheim auch Eigenerklärung möglich
Folgende Einrichtungen dürfen bescheinigen:
Krankenhäuser
Rehabilitationseinrichtungen
stationäre Pflegeeinrichtungen
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Einrichtungen für ambulante Operationen
Dialysezentren
ambulante Pflege
ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
Tageskliniken
Entbindungseinrichtungen
8. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
Nachweis: Bescheid nach § 29 SGB IX
9. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des SGB XI
Nachweis: Bescheid oder Eigenerklärung des pflegenden Angehörigen
10. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben.
Nachweis: positiver PCR-Test nicht älter als 14 Tage und Nachweis selbe Meldeadresse
Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf eine Testung zu 3 Euro Eigenbeteiligung mittels PoC-Antigen-Tests nach §4a:
6. Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt,
a) eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden
Nachweis: Eintrittskarte, Einladung, Terminbestätigung, offensichtlicher Besuch und immer Eigenerklärung
oder
b) zu einer Person Kontakt haben werden, die entweder
das 60. Lebensjahr vollendet hat oder aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken
Nachweis: Eigenerklärung
7. Personen, die durch die Corona-Warn-App eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben
Nachweis: Eigenerklärung und rote Corona-Warn-APP
Anspruch nach §4 TestV nur mit schriftlichem Nachweis!
Wenn es Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 oder der öffentliche Gesundheitsdienst zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verlangen, haben asymptomatische Personen Anspruch auf Testung, wenn sie
1. in oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 6 behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden sollen
Einrichtungen und Unternehmen:
Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 sind:
1.
Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
2.
Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes,
3.
Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 oder § 36 Absatz 1 Nummer 7 einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen sowie ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,
4.
Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes,
5.
stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe,
6.
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
7.
Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 bis 10 und 12 des Infektionsschutzgesetzes.
Einrichtungen zu 1) sind:
Krankenhäuser
Einrichtungen für ambulantes Operieren
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
Dialyseeinrichtungen
Tageskliniken
Entbindungseinrichtungen
Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
Einrichtungen zu 2) sind:
nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen
Einrichtungen zu 3) sind
ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
Einrichtungen zu 4) sind
Obdachlosenunterkünfte
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
Einrichtungen zu 6) sind
Berufsbildungswerke
Berufsförderungswerke
vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt
Einrichtungen zu 7) sind
Arztpraxen, Zahnarztpraxen
Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
Rettungsdienste
Wie weise ich nach, dass ich Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest habe?
Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen: Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass, bei Schwangeren der Mutterpass. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss ein ärztliches Zeugnis im Original über die medizinische Kontraindikation vorlegen. Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen. Wer sich freitesten will, legt den PCR-Test vor, gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infizierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen.
Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort durchgeführt werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht. Als Nachweis bei der Teststelle kann z.B. das auf der Internetseite des BMG eingestellte Musterformular (PDF, nicht barrierefrei, 6 KB) nach Bestätigung durch das Pflegeheim genutzt werden. Der Besuch kann aber auch durch andere Mittel, etwa eine Selbstauskunft gegenüber der Teststelle, glaubhaft gemacht werden.
Pflegende Angehörige müssen ebenfalls gegenüber der Teststelle glaubhaft machen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen, z.B. durch formlose Selbstauskunft oder einen Beleg des Pflegestatus.
Auch Leistungsberechtigte im Rahmen eines Persönlichen Budgets und bei ihnen beschäftigte Personen müssen diesen Umstand glaubhaft machen. Eine leistungsberechtigte Person nach § 29 SGB IX kann dies regelhaft durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen.
Wann muss ich eine Eigenbeteiligung von 3 Euro bezahlen?
Auch bei Veranstaltungen in Innenräumen, nach Risikokontakten, wenn die Corona-Warn-App eine rote Warnung anzeigt oder um vulnerable Gruppen zu schützen, ist es sinnvoll, sich testen zu lassen, um Infektionsketten zu unterbrechen. Wer einen solchen Test braucht, wird weiterhin vom Staat unterstützt. Er muss sich künftig aber mit 3 Euro beteiligen. Das gilt bei:
Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen
Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Das sind Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen)
Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben („rote Kachel“).
Muss ich einen Nachweis bringen, damit ich den 3-Euro-Bürgertest bekomme?
Ja. Auch für Bürgertests mit Eigenbeteiligung ist es notwendig, den Anspruch nachweisen zu können. Das geht z. B. mit dem Vorzeigen der Corona-Warn-App mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ oder der Eintrittskarte für eine Veranstaltung, einer Reservierungsbestätigung, einer Einladung zu einer Feier oder einem sonstigen Nachweis, woraus sich eine Teilnahme am selben Tag ableiten lässt. In einigen Fällen wird eine Teilnahme an einer Veranstaltung auch aus sich heraus plausibel sein, etwa bei Dorffesten im eigenen Dorf oder bei entsprechender Kleidung im Umfeld eines traditionellen Festes (Karneval, Oktoberfest).
Der Kontakt mit einer vulnerablen Person am selben Tag kann mittels einer Selbstauskunft glaubhaft gemacht werden; dies kann in der ohnehin bei Eigenbeteiligung von 3 Euro abzugebenden Selbstauskunft, zum Beispiel im Rahmen eines digitalen Registrierungsvorgangs, schriftlich festgehalten werden.
Ab wann müssen die 3 Euro für die beschriebenen Fälle bezahlt werden?
Die Gebühr in Höhe von 3 € muss seit dem 30. Juni 2022 entrichtet werden, wenn man sich vor dem Besuch einer Veranstaltung in einem Innenraum, vor dem Besuch einer vulnerablen Person oder bei Warnung durch die Corona-Warn-App testen lassen will.
Wie werden die Nachweise der Eigenbeteiligung kontrolliert?
Personen, die den Bürgerstest mit Eigenbeteiligung wünschen, müssen eine Selbstauskunft unterschreiben, die Zweck und Zahlung der Testung beinhaltet. Diese wird in der Teststelle aufbewahrt und dient der besseren Nachweisbarkeit der tatsächlichen Zahlung des Eigenanteils und erschwert Abrechnungsbetrug. Die Teststellen unterstehen der Aufsicht der Länder bzw. der Kommunen, und sie werden zudem von den zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen stichprobenhaft geprüft.
Kann ich mich auch weiterhin ohne Grund testen lassen?
Wenn Sie keinen der oben genannten Gründe für einen kostenlosen oder 3 Euro-Bürgertest haben (Angehörige, Risikokontakte etc.) und dennoch getestet werden wollen, wenden Sie sich bitte an eine Teststelle, die kostenpflichtige Tests anbietet. Die KME bietet dieses Angebot aktuell nicht an.